Nach der neuen gesetzlichen Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Die Korrekturvorschrift wirkt hierbei sowohl bei Änderungen zuungunsten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen.
Der neue § 173a AO ergänzt und erweitert somit die steuerlichen Korrekturnormen für bestandskräftige Steuerbescheide, wie etwa Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheide und zwar unabhängig von der Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO. Der Anwendungsereich bezieht sich auf insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Schreib- als auch Rechenfehler müssen nach Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das soll dann erfüllt sein, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler identifizierbar ist. Zudem dürfe kein Anhaltspunkt erkennbar sein, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung soll keinen Schreib- oder Rechenfehler darstellen. In derartigen Fällen dürfte danach aber regelmäßig eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO vorliegen, die ihrerseits eine Korrekturmöglichkeit begründen kann. Ferner ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuer nicht grundsätzlich grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Die Neuregelung gilt für alle Steuerbescheide, die nach dem 31.12.2016 erlassen wurden. Ferner ist die Festsetzungsfrist im Ablauf gehemmt und endet nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangenen Steuerbescheids.
Quellen: Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BGBl. I 2016, S. 1679 ff.; BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017; BFH-Urteil v. 10. Februar 2015, Az.: IX R 18/14.