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Einkommensteuererklärung 2022

Freibeträge und Freigrenzen werden angepasst - Abbau der sog. kalten Progression Der Grundfreibetrag wird erhöht & Abbau der sog. kalten Progression Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Als kalte Progression wird die schleichende Steuerhöhung bezeichnet, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird. Dies erfolgt bei einer nur den Kaufkraftverlust … [Weiterlesen...]

Überblick der Änderungen ab 2023

Ausblick 2023 - Rechtsänderungen Grundfreibetrag wird erhöhtDer steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Steuerlast wird an die Inflation angepasstDamit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Höhere Freigrenze beim SoliSeit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung … [Weiterlesen...]

Anlage AV (Riester)

Ein Beispiel: Sie haben zwei Kinder, beide nach 2008 geboren. Im Vorjahr lag Ihr Bruttoeinkommen bei 40.000 Euro. Das bedeutet: Zugleich sind Einzahlungen bis 2.100 Euro steuerfrei, senken also das zu versteuernde Einkommen. Sie können als Vorsorgeaufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung erfolgt eine sog. Günstigerprüfung, um eine doppelte Förderung durch Zulage und Steuerersparnis zu vermeiden. Durch die vollständig ausgefüllte Anlage AV wird geprüft, was sich für den Riester-Sparer im Einzelfall mehr lohnt: die Zulagen zu bekommen oder die Beiträge abzusetzen. Dazu zieht es – stark vereinfacht ausgedrückt – vom Einkommen die Riester-Einzahlungen ab. Von dieser Steuerersparnis werden die Zulagen abgezogen. Bleibt eine positive Differenz, wird dieser Betrag von der Steuerschuld abgezogen. … [Weiterlesen...]

Grundsteuerreform – Grundstücksarten

Bei bebauten Grundstücken unterscheidet das Bewertungsgesetz für Zwecke der Neuberechnung der Grundsteuer auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sieben verschiedene Grundstücksarten. Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume zum Feststellungszeitpunkt. EinfamilienhäuserEs liegt nur eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vor. Die Mitbenutzung zu Nichtwohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken, zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, ist für die Einordnung als Einfamilienhaus unschädlich, wenn die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, können Einfamilienhäuser sein.ZweifamilienhäuserFür Zweifamilienhäuser gelten die Ausführungen zu den Einfamilienhäusern sinngemäß. Das Gebäude … [Weiterlesen...]

Pendlerpauschale – Arbeitshilfe

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Unter den Anwendungsbereich der Entfernungspauschale fallen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für den Ansatz der Entfernungspauschale ist es nicht entscheidend, mit welchem Transportmittel der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale, kann auch der übersteigende Betrag angesetzt werden. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr und zu Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr sind lohnsteuerfrei (keine Zurechnung zum Bruttoarbeitslohn). Ausgehend von 230 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) sowie 30 Urlaubs- und Krankheitstagen / Jahr kann zur Ermittlung der Anzahl der Arbeitstage steht folgende … [Weiterlesen...]

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