Die Regelungen der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung unterliegen einer kontinuierlichen Anpassung. Ein wichtiger Grund hierfür ist die Bekämpfung von sog. Umsatzsteuerkarusellen, bei denen Umsatzsteuer ungerechtfertigt als Vorsteuer geltend gemacht wird. Auf betrügerische Weise entsteht so ein hoher Steuerschaden, den die EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung eines Aktionsplans (PDF) zukünftig verhindern will.
B2B-Lieferungen im europäischen Umsatzsteuerrecht
Es liegen verschiedene Legislativvorschläge für die Errichtung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums vor. Ein Aspekt betrifft den grenzüberschreitenden EU-Handel (Business-to-business Lieferungen von Gegenständen). Zwei Themen wurden hierbei mit noch offenem Ausgang erörtert:
• Einführung des Qualitätsmerkmals „CTP“
• Weiterentwicklung des „MOSS“
Einführung eines neuen Qualitätsmerkmals “CTP” für Unternehmer
Ein einheitliches Umsatzsteuersystem der EU sieht eine konsequente Umsetzung des Bestimmungslandprinzips vor, wonach ein Umsatz stets am Ort des Empfängers der Leistung steuerbar ist. Ein Vorschlag auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels ist die Einführung einer sog. „Certified Taxable Person“ (CTP). Etablierte und hierzu zertifizierte Unternehmer, bei denen eine betrügerische Absicht ausgeschlossen werden kann, sollen danach bei grenzüberschreitenden Lieferungen als Steuerschuldner für erhaltene Lieferungen gelten (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Der Lieferant müsste demnach die Steuerbarkeit und Steuerpflicht seiner Lieferung abhängig vom Status des Empfängers beurteilen, was in der Praxis als nicht handhabbar kritisiert wird.
Weiterentwicklung des Mini One Stop Shop (MOSS)
Ferner bestehen Überlegungen den Anwendungsbereich von MOSS zu erweitern. So könnten Unternehmer bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen von dem weiterentwickelten One Stop Shop (OSS) profitieren. Die Abwicklung der umsatzsteuerlichen Pflichten wäre hier über ein zentrales Webportal möglich, über das auch Vorsteuererstattungen ausbezahlt werden könnten.