_
Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof frägt beim Bundesverfassungsgericht, ob die Höhe der Verzinsung für den Zeitraum von 2019 bis zum 15.4.2021 mit dem Grundgesetz vereinbar ist? Die Zinsberechnung bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) wird hier mit 0,5 Prozent pro Monat berechnet.
Hintergrund zur Fälligkeit von Steuerzahlungen bei Einspruch
Auch bei Einspruch gegen den Steuerbescheid muss die Steuerschuld bezahlt werden. Im Steuerrecht gibt es grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Fiskalinteresse des Staates). Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids gewährt das Finanzamt auf (weiteren) Antrag jedoch die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Steuerpflichtige muss dann die Steuer zunächst nicht zahlen Wenn der Einspruch jedoch endgültig ohne Erfolg bleibt muss er die Steuer „nachträglich“ zahlen und diese für die Dauer der AdV mit monatlich 0,5 % (effektiv 6 % pro Jahr) verzinsen.
Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
Im strittigen Fall hat der Steuerpflichtige seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent wurden für 78 Monate festgesetzt. Nun halten die Richter des Bundesfinanzhofs den Zinssatz für zu hoch, zumindest während der damaligen Niedrigzinsphase. Zudem werden auch Nachzahlungszinsen ab 2019 lediglich mit einem Zinssatz von monatlich 0,15 % (effektiv 1,8 % pro Jahr) ermittelt.
Quelle: Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 8. Mai 2024 (Az. VIII R 9/23) sowie Pressemitteilung vom 22. August 2024