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Studium deutsches Steuerrecht

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Steuerlast im internationalen Vergleich

Die Belastung der Arbeitseinkommen durch Steuern und Sozialabgaben gehört Deutschland im OECD-Vergleich weiterhin zu den Spitzenreitern und über dem OECD-Durchschnitt. Dies liegt vor allem an den vergleichsweise hohen Sozialabgaben, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Der folgende Ländervergleich zeigt die Abgabenlast für unterschiedliche familiäre Situationen auf:   … [Weiterlesen...]

Umsatzsteuer in der EU

Die Regelungen der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung unterliegen einer kontinuierlichen Anpassung. Ein wichtiger Grund hierfür ist die Bekämpfung von sog. Umsatzsteuerkarusellen, bei denen Umsatzsteuer ungerechtfertigt als Vorsteuer geltend gemacht wird. Auf betrügerische Weise entsteht so ein hoher Steuerschaden, den die EU-Kommission im Rahmen der Umsetzung eines Aktionsplans (PDF) zukünftig verhindern will. B2B-Lieferungen im europäischen Umsatzsteuerrecht Es liegen verschiedene Legislativvorschläge für die Errichtung eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums vor. Ein Aspekt betrifft den grenzüberschreitenden EU-Handel (Business-to-business Lieferungen von Gegenständen). Zwei Themen wurden hierbei mit noch offenem Ausgang erörtert: • Einführung des Qualitätsmerkmals „CTP“ • Weiterentwicklung des „MOSS“ Einführung eines neuen Qualitätsmerkmals "CTP" für Unternehmer Ein einheitliches Umsatzsteuersystem der EU sieht eine konsequente Umsetzung des … [Weiterlesen...]

Dauernde Wertminderung

Die Finanzrichter haben entschieden, wann bei einem Fremdwährungsdarlehen von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet. Entscheidungsfall Im zu entscheidenen Fall wurde im August 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen, dessen Rückzahlungsbetrag nach dem damaligen Umrechnungskurs passiviert wurde. In der Folge war Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, weshalb der Bilanzausweis der Verbindlichkeit von 2008 bis 2010 im Wege einer Teilwertzuschreibung erhöht wurde. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die … [Weiterlesen...]

Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

Die Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern bzw. der Betriebsstätte bei Selbständigen können nicht unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte diese beschränkte Abzugsfähigkeit in Höhe von regelmäßig 30 Cent je Entfernungskilometer zu überprüfen. Nun liegt das Urteil vor. Pendler, die mit dem Auto zur Arbeit fahren müssen weiterhin die sog. Entfernungspauschale anwenden. Im Urteilsfall machte ein Angestellter mit Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten von unstreitig 44 Cent pro Kilometer geltend. Das Finanzamt verweigerte unter Verweis auf die sog. die Entfernungspauschale die Anerkennung der Kosten, die über 30 Cent pro Kilometer lagen. Der Kläger machte geltend, dass die Fahrtkosten von Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzten in voller Höhe anerkannt … [Weiterlesen...]

Neue Korrekturvorschrift nach § 173a AO

Nach der neuen gesetzlichen Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Die Korrekturvorschrift wirkt hierbei sowohl bei Änderungen zuungunsten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Der neue § 173a AO ergänzt und erweitert somit die steuerlichen Korrekturnormen für bestandskräftige Steuerbescheide, wie etwa Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerbescheide und zwar unabhängig von der Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO. Der Anwendungsereich bezieht sich auf insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Schreib- als auch Rechenfehler müssen nach Auffassung des Gesetzgebers und der … [Weiterlesen...]

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