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Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids nach vier Tagen
Beispiel zur Erläuterung: Das Finanzamt gibt einen Einkommensteuerbescheid mit Datum 13.01.2025 an dem Montag zur Post. Der Postbote wirft den Bescheid zwei Tage später, am Mittwoch, bereits in den Briefkasten. Die Bekanntgabe nach § 122 AO erfolgt gem. der gesetzlichen Fiktion erst am Freitag, den 17.01.2025.
Neuerung: Die Bekanntgabefiktion wird ab 2025 von drei auf vier Tage verlängert für alle Verwaltungsakte, die nach dem 1.1.2025 zur Post aufgegeben werden.
Wichtig bei Einspruch: Ein Einspruch ist erst nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids zulässig. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre dies – entsprechend der Fiktion – erst nach vier Tagen (gerechnet ab dem Bescheid-Datum, im Beispiel also am Freitag, den 17.01.2025). Die Finanzverwaltung hat mit Ihrem Anwendungserlass jedoch nun klargestellt, dass bei einer früheren tatsächlichen Bekanntgabe (im Beispiel am Mittwoch, den 15.01.2025) bereits ab diesem Tag zulässig Einspruch eingelegt werden kann.
Praxis-Tipp: Wenn ein Einspruch bereits auf Grundlage von e-Vorabdaten, die per Elster bereitgestellt wurden, ggf. am Tag des Bescheid-Datums erfolgt und der Papier-Bescheid (oder DIVA) erst an einem späteren Tag zugeht (bzw. ein DIVA erst später bereitgestellt wird), wäre ein Einspruch unzulässig. Denn ein Steuerbescheid lag zu dem Zeitpunkt noch nicht vor!
Quelle: AEAO zu § 355 Nr. 4