Die Finanzrichter haben entschieden, wann bei einem Fremdwährungsdarlehen von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet.
Entscheidungsfall
Im zu entscheidenen Fall wurde im August 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen, dessen Rückzahlungsbetrag nach dem damaligen Umrechnungskurs passiviert wurde. In der Folge war Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, weshalb der Bilanzausweis der Verbindlichkeit von 2008 bis 2010 im Wege einer Teilwertzuschreibung erhöht wurde. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde.
Die Urteilsbegründung
Es ist von einem erhöhten Wert des Fremdwährungsdarlehens in 2 auszugehen. Das Fremdwährungsverbindlichkeiten ist grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag nach dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu passivieren. Wird jedoch keine bestimmte Laufzeit bestimmt und ist auch nicht ernsthaft mit einer Kündigung zu rechnen, so sind dauerhafte Änderungen des Wechselkurses beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens zu berücksichtigen.
Es muss daher dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Währungskurse eine Grenze von 20 % an einem Abschlusstichtag bzw. von 10 % an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschreiten.