Freibeträge und Freigrenzen werden angepasst – Abbau der sog. kalten Progression
Der Grundfreibetrag wird erhöht & Abbau der sog. kalten Progression
Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro.
Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.
Als kalte Progression wird die schleichende Steuerhöhung bezeichnet, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird. Dies erfolgt bei einer nur den Kaufkraftverlust ausgleichenden Gehaltserhöhung; denn der Steuertarif ist progressiv und damit prozentual höher bei einem höherem Einkommen. Die Anpassung des Steuertarifs wirkt der kalten Progression entgegen.
Arbeitnehmer
Fahrtkosten ab dem 21. Kilometer & Mobilitätsprämie
Bereits seit 2021 werden Pendler entlastet. Seit Januar 2021 werden ab dem 21. Kilometer einfacher Wegstrecke eine erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent pro vollem Kilometer gewährt. Von Januar 2022 steigt die Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer.
Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, würden von der Erhöhung der Pendlerpauschale nicht profitieren, da sie keine Steuern zahlen müssen. Für sie gibt es deshalb von 2021 bis 2026 die neue Mobilitätsprämie. Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale. Begrenzt ist die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie auf den Unterschiedsbetrag zwischen Deinem zu versteuernden Einkommen und dem Grundfreibetrag. Die Werbungskosten müssen jedoch die Werbungskostenpauschale übersteigen.
Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Umzügen steigt ab dem 1. April 2022 auf 886 Euro für den Berechtigten (zuvor 870 Euro) und auf 590 Euro für jede weitere Person im Haushalt (zuvor 580 Euro).
Die Werbungskostenpauschale wird von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
Alleinerziehende – der höherer Entlastungsbetrag gilt unbefristet
Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet – mit einem besonderen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag. Um die außergewöhnliche Belastung von Alleinerziehenden während der Pandemie zu berücksichtigen, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt: von ursprünglich 1.908 Euro auf nun 4.008 Euro jährlich. Als Zeichen für die Situation von Alleinerziehenden insgesamt gilt der Betrag ab dem Jahr 2022 nun unbefristet.
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls entsprechend erhöht.