Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen regelmäßig der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Materiell-rechtlich unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommensteuer, wenn sie einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können und nicht steuerfrei sind.
Ein Lottogewinn oder eine Schenkung unterliegen daher nicht der Einkommensteuer. Lediglich die Früchte (Zinsen) aus der Anlage des Lottogewinns sind einkommensteuerpflichtig. Die Schenkung unterliegt hingegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Nachfolgende (nicht abschließende) Übersicht zu Geldleistungen, die weder einkommensteuerpflichtig sind noch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen: