Die Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern bzw. der Betriebsstätte bei Selbständigen können nicht unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte diese beschränkte Abzugsfähigkeit in Höhe von regelmäßig 30 Cent je Entfernungskilometer zu überprüfen. Nun liegt das Urteil vor.
Pendler, die mit dem Auto zur Arbeit fahren müssen weiterhin die sog. Entfernungspauschale anwenden.
Im Urteilsfall machte ein Angestellter mit Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten von unstreitig 44 Cent pro Kilometer geltend. Das Finanzamt verweigerte unter Verweis auf die sog. die Entfernungspauschale die Anerkennung der Kosten, die über 30 Cent pro Kilometer lagen. Der Kläger machte geltend, dass die Fahrtkosten von Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzten in voller Höhe anerkannt werden. Er sah hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz. Doch auch it der Revision zum BFH hatte der Kläger indes keinen Erfolg. Die Regelung, die den Werbungskostenabzug bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Betrag von 30 Cent pro Kilometer festsetze, ist verfassungsgemäß.
Sie Tatsache, dass Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in voller Höhe abzugsfähig seien, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.Öffentliche Verkehrsmittel aufgrund von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen gefördert (Lenkungsnorm).
Hinweis: Ein höherer Kilometersatz kann jedoch für Dienstreisen mit dem privaten PKW geltend gemacht werden.