Ausblick 2023 - Rechtsänderungen Grundfreibetrag wird erhöhtDer steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Steuerlast wird an die Inflation angepasstDamit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Höhere Freigrenze beim SoliSeit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf … [Weiterlesen...]
Einkommensteuererklärung 2022
Freibeträge und Freigrenzen werden angepasst - Abbau der sog. kalten Progression Der Grundfreibetrag wird erhöht & Abbau der sog. kalten Progression Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Als kalte Progression wird die schleichende Steuerhöhung bezeichnet, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird. Dies erfolgt bei einer nur den … [Weiterlesen...]
Grundsteuerreform – Grundstücksarten
Bei bebauten Grundstücken unterscheidet das Bewertungsgesetz für Zwecke der Neuberechnung der Grundsteuer auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sieben verschiedene Grundstücksarten. Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume zum Feststellungszeitpunkt. EinfamilienhäuserEs liegt nur eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vor. Die Mitbenutzung zu Nichtwohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken, zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, ist für die Einordnung als Einfamilienhaus unschädlich, wenn die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, können Einfamilienhäuser sein.ZweifamilienhäuserFür Zweifamilienhäuser gelten die Ausführungen zu den Einfamilienhäusern sinngemäß. Das … [Weiterlesen...]
Anlage AV (Riester)
Ein Beispiel: Sie haben zwei Kinder, beide nach 2008 geboren. Im Vorjahr lag Ihr Bruttoeinkommen bei 40.000 Euro. Das bedeutet: Zugleich sind Einzahlungen bis 2.100 Euro steuerfrei, senken also das zu versteuernde Einkommen. Sie können als Vorsorgeaufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung erfolgt eine sog. Günstigerprüfung, um eine doppelte Förderung durch Zulage und Steuerersparnis zu vermeiden. Durch die vollständig ausgefüllte Anlage AV wird geprüft, was sich für den Riester-Sparer im Einzelfall mehr lohnt: die Zulagen zu bekommen oder die Beiträge abzusetzen. Dazu zieht es – stark vereinfacht ausgedrückt – vom Einkommen die Riester-Einzahlungen ab. Von dieser Steuerersparnis werden die Zulagen abgezogen. Bleibt eine positive Differenz, wird dieser Betrag von der Steuerschuld abgezogen. … [Weiterlesen...]
Behinderten-Pauschbeträge
Übersicht der aktuellen Behinderten-Pauschbeträge Fahrtkosten-Pauschalen Zusätzlich werden für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale anstelle der sonst durch Einzelnachweis geltend zu machenden außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 900 EUR. Bei Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" beträgt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 EUR. In diesem Fall kann die Pauschale von 900 EUR nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. … [Weiterlesen...]