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Ohne Beauftragung eines Steuerberaters keine verlängerte Abgabefrist
Die für die Fristverlängerung notwendige Beauftragung eines Steuerberaters knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung im Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung zwischen Mandant und Berater an.
Für die Frage, ob die verlängerte Frist zur Einreichung einer (Einkommen-) Steuererklärung für beratene Steuerpflichtige gilt, kommt es also auch auf die rechtzeitige Beauftragung.
Beispiel: Die Einkommensteuererklärung 2024 ist für nicht beratene Steuerpflichtige, die nach dem Gesetz zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, bis zum 31.7.2025 beim Finanzamt einzureichen. Die verlängerte Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige (hier 30.04.2026) gilt nur, wenn der Steuerberater bis spätestens zum 31.7.2025 beauftragt wurde.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2017 ist ein die Festsetzung eines Verspätungszuschlags eine gebundene Entscheidung (d.h. keine Ermessensentscheidung mehr), wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitraum eingereicht wird und keine Rückausnahme greift. Eine Rückausnahme gilt, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ausdrücklich verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, wenn die Steuer auf 0 EUR oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder bei hier offenkundig nicht einschlägigen besonderen Steueranmeldungen (vgl. § 152 AO).
Praxis-Hinweis: Bei der Beurteilung durch die Finanzämter, ob eine verspätete Abgabe erfolgt ist, wird es insbesondere darauf ankommen, ob eine Vollmacht zur steuerlichen Vertretung in der Vollmachtsdatenbank rechtzeitig hinterlegt ist (oder eine Vollmacht mit entsprechendem Datum im Nachgang noch vorgelegt werden kann) ankommen. Ferner wird das Finanzamt stets von einer steuerlichen Beratung ausgehen solange bereits im Vorjahr eine Einreichung durch einen Steuerberater erfolgt ist und auch das aktuelle Jahr mit dem Hinweis auf die Mitwirkung beim Finanzamt eingereicht wird.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg vom 17.9.24 (Az. 8 K 8033/24, Rev. zugel.)