Gesetzgebung Die Grundsätze des deutschen Steuerrechts werden als Finanzverfassungsrecht in der Verfassung bestimmt. Die Steuergesetzgebungshoheit, die Steuerertragshoheit sowie die Steuerverwaltungshoheit sind nach unterschiedlichen Kriterien auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Das Steuerrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet. Es umfasst alle Rechtsnormen, die das Steuerwesen der Bundesrepublik Deutschland regeln, insbesondere das Verhältnis zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den Steuerpflichtigen. Steuerrechtliche Tatbestände und Rechtsbegriffe sind eigenständig zu definieren. Eine Bindung an das Zivilrecht besteht auch dann nicht, wenn in Steuergesetzen zivilrechtliche Begriffe verwendet werden (sog. Autonomie des Steuerrechts). Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinem Steuerrecht (bspw. die Abgabenordnung / die Finanzgerichtsordnung, das Bewertungsgesetz oder das Finanzverwaltungsgesetz) sowie dem besonderen Steuerrecht, das die Einzelsteuergesetze umfasst … [Weiterlesen...]
de lege ferenda
Der lateinische Ausdruck de lege ferenda meint „nach zukünftigen Recht“ bzw. „nach einem noch zu erlassenden Gesetz“. In der Lehre wird der Ausdruck beispielsweise dann verwendet, wenn de lege lata - also nach geltendem Recht - ein Widerspruch in der Gesetzessystematik besteht und daraus abgeleitet Reformvorschläge ausgearbeitet wurden. … [Weiterlesen...]
Gemeiner Wert bei der Erbschaftsteuer
Nach § 9 Abs. 1 Bewertungsgesetz ist grundsätzlich, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dieser bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Das Finanzgericht Hessen hatte im Fall einer Erbschaft aus dem Jahr 2012 zu entscheiden, wie Anteilscheine an einem offenen Immobilienfonds zu bewerten sind. Das Fondmanagement hatte die Rücknahme der Anteilscheine im Mai 2010 für zwei Jahre ausgesetzt und den Anlegern später mitgeteilt, dass die fehlende Liquidität des Fonds die Kündigung und dessen Auflösung zur Folge hat. Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung wehrte sich die Klägerin dagegen, dass das Finanzamt die Anteilscheine mit dem Rücknahmewert angesetzt hatte. Dieser sei - so die Klägerin - infolge der Aussetzung der Rücknahme der Anteilscheine nicht mehr zu realisieren gewesen. Maßgeblicher Wertansatz müsse vielmehr der niedrigere … [Weiterlesen...]
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