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Studium deutsches Steuerrecht

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Energiepreispauschale | 300 €

Erwerbstätige erhielten bereits im September 2022 von Ihrem Arbeitgeber eine einmalige (steuerpflichtige) Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Der Arbeitgeber bescheinigt dies in den Lohnsteuerdaten mit einem Großbuchstaben "E". Steuersoft erkennt den "Großbuchstaben E" auf der Lohnsteuerkarte, d.h. die Angebote enthalten regelmäßig bereits die Energiepreispauschale zutreffend. Sie müssen bei der Bearbeitung nicht weiter unternehmen. Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale jedoch nur bezahlt, wenn er der sog. Hauptarbeitgeber ist und das Beschäftigungsverhältnis am 1. September 2022 mit ihm bestand. Es kann also Fälle geben, bei denen Arbeitnehmer die Pauschale noch nicht erhalten haben. Wenn dann in den Lohnsteuermerkmalen kein "Großbuchstabe E" enthalten ist wird automatisch die Pauschale im Angebot berücksichtigt. Das Programm frägt Sie allerdings zur Sicherheit, ob nicht doch ein Arbeitgeber die Pauschale ausbezahlt hat? Die Frage ist so formuliert, dass … [Weiterlesen...]

EST 2022 – VOROPTIMIERUNG

Fälle, die als voroptimiert … [Weiterlesen...]

Projekt-Reporting

Bitte erfassen Sie hier Ihre Projekt-Mitarbeit … [Weiterlesen...]

Pendlerpauschale – Arbeitshilfe

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Unter den Anwendungsbereich der Entfernungspauschale fallen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für den Ansatz der Entfernungspauschale ist es nicht entscheidend, mit welchem Transportmittel der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale, kann auch der übersteigende Betrag angesetzt werden. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr und zu Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr sind lohnsteuerfrei (keine Zurechnung zum Bruttoarbeitslohn). Ausgehend von 230 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) sowie 30 Urlaubs- und Krankheitstagen / Jahr kann zur Ermittlung der Anzahl der Arbeitstage steht folgende … [Weiterlesen...]

Einkunftsarten

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen regelmäßig der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Materiell-rechtlich unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommensteuer, wenn sie einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können und nicht steuerfrei sind. Ein Lottogewinn oder eine Schenkung unterliegen daher nicht der Einkommensteuer. Lediglich die Früchte (Zinsen) aus der Anlage des Lottogewinns sind einkommensteuerpflichtig. Die Schenkung unterliegt hingegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nachfolgende (nicht abschließende) Übersicht zu Geldleistungen, die weder einkommensteuerpflichtig sind noch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen: … [Weiterlesen...]

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