_ Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids nach vier Tagen Beispiel zur Erläuterung: Das Finanzamt gibt einen Einkommensteuerbescheid mit Datum 13.01.2025 an dem Montag zur Post. Der Postbote wirft den Bescheid zwei Tage später, am Mittwoch, bereits in den Briefkasten. Die Bekanntgabe nach § 122 AO erfolgt gem. der gesetzlichen Fiktion erst am Freitag, den 17.01.2025. Neuerung: Die Bekanntgabefiktion wird ab 2025 von drei auf vier Tage verlängert für alle Verwaltungsakte, die nach dem 1.1.2025 zur Post aufgegeben werden. Wichtig bei Einspruch: Ein Einspruch ist erst nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids zulässig. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre dies - entsprechend der Fiktion - erst nach vier Tagen (gerechnet ab dem Bescheid-Datum, im Beispiel also am Freitag, den 17.01.2025). Die Finanzverwaltung hat mit Ihrem Anwendungserlass jedoch nun klargestellt, dass bei einer früheren tatsächlichen Bekanntgabe (im Beispiel am Mittwoch, den 15.01.2025) bereits ab … [Weiterlesen...]
Verspätungszuschlag
_ Ohne Beauftragung eines Steuerberaters keine verlängerte Abgabefrist Die für die Fristverlängerung notwendige Beauftragung eines Steuerberaters knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung im Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung zwischen Mandant und Berater an. Für die Frage, ob die verlängerte Frist zur Einreichung einer (Einkommen-) Steuererklärung für beratene Steuerpflichtige gilt, kommt es also auch auf die rechtzeitige Beauftragung. Beispiel: Die Einkommensteuererklärung 2024 ist für nicht beratene Steuerpflichtige, die nach dem Gesetz zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, bis zum 31.7.2025 beim Finanzamt einzureichen. Die verlängerte Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige (hier 30.04.2026) gilt nur, wenn der Steuerberater bis spätestens zum 31.7.2025 beauftragt wurde. Hintergrund: Seit dem 1.1.2017 ist ein die Festsetzung eines Verspätungszuschlags eine gebundene Entscheidung (d.h. keine … [Weiterlesen...]
Einkommensteuererklärung 2023
Rechtsänderungen 2023 Grundfreibetrag wird erhöhtDer steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Steuerlast wird an die Inflation angepasstDamit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Höhere Freigrenze beim SoliSeit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. … [Weiterlesen...]
Einkommensteuererklärung 2022
_ Rechtsänderungen 2022 - Freibeträge und Freigrenzen werden angepasst - Abbau der sog. kalten Progression Der Grundfreibetrag wird erhöht & Abbau der sog. kalten Progression Das so genannte Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein. Dafür gibt es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag. Nach einer Erhöhung von 9.408 Euro auf 9.744 Euro im Jahr 2021 wird er zum Jahr 2022 erneut angehoben: auf 9.984 Euro. Eine Gehaltserhöhung, also eine Lohnsteigerung, soll sich auch im Geldbeutel von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bemerkbar machen. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 so angepasst, dass der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen wird. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Als kalte Progression wird die schleichende Steuerhöhung bezeichnet, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird. Dies erfolgt … [Weiterlesen...]
Grundsteuerreform – Grundstücksarten
Bei bebauten Grundstücken unterscheidet das Bewertungsgesetz für Zwecke der Neuberechnung der Grundsteuer auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sieben verschiedene Grundstücksarten. Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume zum Feststellungszeitpunkt. EinfamilienhäuserEs liegt nur eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vor. Die Mitbenutzung zu Nichtwohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken, zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, ist für die Einordnung als Einfamilienhaus unschädlich, wenn die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, können Einfamilienhäuser sein.ZweifamilienhäuserFür Zweifamilienhäuser gelten die Ausführungen zu den Einfamilienhäusern sinngemäß. Das … [Weiterlesen...]
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