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Studium deutsches Steuerrecht

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Grundsteuerreform – Grundstücksarten

Bei bebauten Grundstücken unterscheidet das Bewertungsgesetz für Zwecke der Neuberechnung der Grundsteuer auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 sieben verschiedene Grundstücksarten. Die Abgrenzung der Grundstücksarten ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche vorzunehmen. Abzustellen ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume zum Feststellungszeitpunkt. EinfamilienhäuserEs liegt nur eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vor. Die Mitbenutzung zu Nichtwohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken, zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, ist für die Einordnung als Einfamilienhaus unschädlich, wenn die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wochenendhäuser, die während des ganzen Jahres bewohnbar sind, können Einfamilienhäuser sein.ZweifamilienhäuserFür Zweifamilienhäuser gelten die Ausführungen zu den Einfamilienhäusern sinngemäß. Das Gebäude … [Weiterlesen...]

Pendlerpauschale – Arbeitshilfe

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten, die in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Unter den Anwendungsbereich der Entfernungspauschale fallen die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für den Ansatz der Entfernungspauschale ist es nicht entscheidend, mit welchem Transportmittel der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über der Entfernungspauschale, kann auch der übersteigende Betrag angesetzt werden. Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Jobtickets im Linienverkehr und zu Beförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr sind lohnsteuerfrei (keine Zurechnung zum Bruttoarbeitslohn). Ausgehend von 230 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) sowie 30 Urlaubs- und Krankheitstagen / Jahr kann zur Ermittlung der Anzahl der Arbeitstage steht folgende … [Weiterlesen...]

Einkunftsarten

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unterliegen regelmäßig der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Materiell-rechtlich unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommensteuer, wenn sie einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können und nicht steuerfrei sind. Ein Lottogewinn oder eine Schenkung unterliegen daher nicht der Einkommensteuer. Lediglich die Früchte (Zinsen) aus der Anlage des Lottogewinns sind einkommensteuerpflichtig. Die Schenkung unterliegt hingegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nachfolgende (nicht abschließende) Übersicht zu Geldleistungen, die weder einkommensteuerpflichtig sind noch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen: … [Weiterlesen...]

Vorlagen für Mandanten-Kontakt

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Gründe für Rückfragen … [Weiterlesen...]

Steuererklärung bearbeiten

Anbei die Anleitung zur Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung. … [Weiterlesen...]

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